Honorar

Unsere Vergütung bemisst sich auf  der Grundlage aktueller Rechtsprechung zwischen 25 % und 33 % vom Nachlasswert zzgl. Umsatzsteuer.
Dazu schließen wir mit den Erben eine Erfolgshonorarvereinbarung. Erst wenn der Erbe einen Vermögenszuwachs erhält, wird auch unser Honorar fällig.
Die von uns ermittelten Erben müssen vor Erhalt des Nachlasses weder Kosten noch Gebühren tragen.

Der Erbenermittler erhält nur auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung sein Honorar. Er ist somit verpflichtet, sein Wissen an den von ihm ermittelten Erben zu „verkaufen“. So hat es der Bundesgerichtshof vom 23.09.1999, III ZR 323/98, NJW 2000, 71 ff. entschieden.

Deshalb ist die Sicherung des Honorars durch Abschluss einer sogenannten Erfolgshonorarvereinbarung vor Eintritt des Erfolges von essentieller Bedeutung für den Erbenermittler.