Die 10 häufigsten Fragen zur Erbenermittlung
Weshalb wurde ich kontaktiert?
Nach intensiver Recherche durch unser Unternehmen wurden Sie als möglicher Erbe eines positiven Nachlasses - niemals eines verschuldeten - ermittelt.
Wer hat mir das Erbe hinterlassen?
In den meisten Fällen handelt es sich um eine Person, die ohne Errichtung eines Testaments verstorben ist und mit der Sie durch das weitläufige gesetzliche Erbrecht verbunden sind – auch wenn Sie die Person vielleicht selbst nicht kannten.
Warum werde ich über die Erbschaft nicht vom Nachlassgericht informiert?
In Deutschland sind die Nachlassgerichte zuständig und verpflichtet, vorhandenes Nachlassvermögen zu sichern und vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Die Erbenermittlung fällt ebenfalls in ihr Aufgabengebiet. Da diese jedoch häufig sehr zeit- und kostenaufwendig ist und spezieller Kenntnisse und Netzwerke bedarf, ist es den Gerichten oftmals nicht möglich, die Erben ausfindig zu machen. Dann werden wir als professionelle Erbenermittler tätig.
Ist Ihre Firma ein seriöses Unternehmen?
Die GEN Gesellschaft für Erbenermittlung mbH wurde vor mehr als 20 Jahren gegründet und zählt mit über 50 festangestellten Mitarbeitern zu den größten Unternehmen dieser Branche in Deutschland. Wir sind eine Unternehmensgruppe mit Niederlassungen in Bayreuth, Hamburg, Hannover, Köln und Leipzig sowie Tochterfirmen in Polen und den USA.
Wer hat Sie beauftragt?
Eingeschaltet werden wir von Behörden, Nachlasspflegern, gesetzlichen Vertretern, Nachlassgerichten u.a., wenn diese selbst erbberechtigte Personen nicht ausfindig machen konnten. Können auch wir als professionelle Erbenermittler keine gesetzlichen Erben finden, fällt der Nachlass der öffentlichen Hand – d. h. dem Staat – zu.
Muss ich vorab etwas bezahlen?
Nein.
Wer bezahlt die Leistungen ihres Unternehmens?
Dazu schließen wir mit Ihnen eine Honorarvereinbarung ab. Der übliche Honorarsatz liegt bei
25 % bis 30 %, bei Auslandsbeteiligung auch höher (bis zu 35 %). Unsere Honorarsätze sind von deutschen Gerichten bestätigt worden.
Was geschieht, nachdem ich die Honorarvereinbarung zurückgeschickt habe?
- Nachdem Sie und alle anderen erbberechtigten Personen die unterzeichnete Honorarvereinbarung zurückgeschickt haben, informieren wir Sie über die Art, Herkunft und die ungefähre Höhe des Nachlasses.
- Weiterhin werden wir alles tun, um so schnell als möglich einen Erbscheinsantrag stellen zu können.
- Wenn der Erbschein erteilt ist, werden wir für die korrekte Nachlassverteilung sorgen.
Was geschieht, wenn Ihre weiteren Ermittlungen ergeben, dass ich doch nicht erbberechtigt bin?
In diesem Fall wird unsere Honorarvereinbarung hinfällig. Da Ihnen der Vermögenswert nicht zufällt, erheben wir keinerlei Ansprüche auf Honorar und Auslagenersatz.
Bleibt nach Abzug Ihres Honorars noch etwas von meinem Erbe übrig?
Wir versichern Ihnen, dass ein positiver Nachlasswert, auch nach Abzug der Vergütung und Auslagen, vorhanden ist. Sie gehen somit keinerlei Risiko ein.










